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Zuschuss für die Pflege zuhause

 

 

Zuschuss Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege

Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege sind von Betroffenen aus dem Einkommen und Pflegegeld zu bezahlen. Kann jemand die Kosten der Betreuung bzw. Pflege nicht zur Gänze selbst finanzieren, gewährt das Land Salzburg einkommensabhängig einen Zuschuss, der unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt wird:

* Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung, die dazu führt, dass der/die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, ein selbstständiges Leben im  
​  Privathaushalt zu führen

* Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich),
* Hauptwohnsitz im Land Salzburg

 

Der Kostenzuschuss zur Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege hängt von der Höhe der Eigenleistung (Selbstbehalt) ab.

 

Mindesteigenleistung
Die Eigenleistung beträgt jedenfalls pro Monat:

    ohne Pflegegeldbezug...... € 30,00 (Pauschalbetrag)
    mit Pflegegeldbezug...........€ 30,00 (Pauschalbetrag) plus € 7,00 je konsumierter Stunde (höchstens jedoch das tatsächlich bezogene Pflegegeld)

 

Höchsteigenleistung
Die maximale Eigenleistung beträgt pro Stunde:

    Hauskrankenpflege....................................   € 33,60
    Haushaltshilfe – Stadt................................. € 32,10
    Haushaltshilfe – Land.................................. € 32,80

Der Landeszuschuss für häusliche Betreuung und Pflege wird für maximal 100 Stunden pro Monat und Haushalt geleistet.

 
Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500,00 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

 

Die Einkommensgrenze von 2.500,00 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400,00 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600,00 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei seit 1. November 2008 unberücksichtigt.

 

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss seit 1. Jänner 2009 nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft:

* über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder

* seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes
​  oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder

* bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw.
  einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des
  Ärztegesetzes).

 

Förderhöhe (seit 1. November 2008)

 Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften:
        275,00 Euro pro Monat und Betreuungskraft
        Maximal 550,00 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
   

Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften:
        550,00 Euro pro Monat und Betreuungskraft
        Maximal 1.100,00 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

 

Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro.

 

ACHTUNG:
Wenn bei einer selbstständigen Betreuungskraft die jährlichen Einkünfte 4.988,64 Euro (Wert für 2016) und der jährliche Umsatz aus gewerblicher Tätigkeit 30.000,00 Euro nicht überschreiten, kann eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall jedoch keine Förderung vom Sozialministeriumservice (früher: Bundessozialamt) gewährt werden kann.

Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung oder die Pflegeberatung Pinzgau: pflegeberatung-pinzgau


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