Zuschuss für die Pflege zuhause
Das Land Salzburg fördert mittels Zuschuss Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege.
Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege sind vom Betroffenen aus dem Einkommen und Pflegegeld zu bezahlen. Kann jemand die Kosten der Betreuung bzw. Pflege nicht zur Gänze selbst finanzieren, gewährt das Land Salzburg einkommensabhängig einen Zuschuss, der unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt wird:
Vorliegen einer Krankheit oder
Behinderung, die dazu führt, dass der/die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, ein selbstständiges Leben im Privathaushalt zu führen
Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft (Ausnahmen möglich),
Hauptwohnsitz im Land Salzburg.
Die Kosten für Betreuung und Pflege werden durch einen Zuschuss des Landes verringert. Der Kostenzuschuss zur Haushaltshilfe und Hauskrankenpflege hängt von der Höhe der Eigenleistung (Selbstbehalt) ab.
Mindesteigenleistung
Die Eigenleistung beträgt jedenfalls pro Monat:
ohne Pflegegeldbezug...... € 30,00 (Pauschalbetrag)
mit Pflegegeldbezug.........€ 30,00 (Pauschalbetrag) plus € 7,00 je konsumierter Stunde (höchstens jedoch das tatsächlich bezogene Pflegegeld)
Höchsteigenleistung
Die maximale Eigenleistung beträgt pro Stunde:
Hauskrankenpflege.................................... € 35,50
Haushaltshilfe – Stadt................................. € 33,50
Haushaltshilfe – Land.................................. € 34,20
Der Landeszuschuss für häusliche Betreuung und Pflege wird für maximal 100 Stunden pro Monat und Haushalt geleistet.
Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei seit 1. November 2008 unberücksichtigt.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss seit 1. Jänner 2009 nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft:
- über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
- seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 7 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).
Förderungen pro Monat:
1 Betreuungskraft
Selbstständig € 275,--
Angestellt € 550,--
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung oder die Pflegeberatung Pinzgau: pflegeberatung-pinzgau